Bezirk Schwaz – Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen während der Verkehrsspitzenzeiten in der Wintersaison 2024/2025 

VERORDNUNG 

Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz ordnet zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs am niederrangigen Straßennetz, während der Verkehrsspitzenzeiten in den Wintermonaten (Verkehrsüberlastung der B-169 Zillertal Straße, B-181 Achensee Straße und L-7 Jenbacher Straße und des damit verbundenen ortsfremden Ausweichverkehrs auf das niederrangige Straßennetz), gemäß § 44a iVm § 94b der Straßenverkehrsordnung 1960, in der derzeit gültigen Fassung, folgende vorbereitende Verkehrsmaßnahmen an: 

§ 1 VORDERES ZILLERTAL 

In der Wintersaison 2024/2025 (Zeitraum vom 21.12.2024 bis 29.03.2025) werden im vorderen Zillertal an allen Samstagen, insbesondere an den stärksten Reisetagen am 21.12.2024, 28.12.2024, 04.01.2025, 11.01.2025, 18.01.2025, 25.01.2025, 01.02.2025, 08.02.2025, 15.02.2025, 22.02.2025, 01.03.2025, 08.03.2025, 15.03.2025, 22.03.2025 und 29.03.2025, jeweils im Zeitraum von 07.00 Uhr und 19.00 Uhr, die im beigeschlossenen Lageplan des Ingenieurbüros für Verkehrswesen Hirschhuber und Einsiedler OG, vom 05.12.2018, Plannummer: B-169-Durchgangsverkehr2018, enthaltenen verkehrsregelnden Maßnahmen angeordnet. Die Maßnahmen auf der L-294 Brucker Straße werden vom Amt der Tiroler Landesregierung angeordnet (Punkte 8 und 10). 2 / 4 

§ 2 STRASS IM ZILLERTAL 

In der Wintersaison 2024/2025 (Zeitraum vom 21.12.2024 bis 29.03.2025) werden im Gemeindegebiet von Strass im Zillertal an allen Samstagen, insbesondere an den stärksten Reisetagen am 21.12.2024, 28.12.2024, 04.01.2025, 11.01.2025, 18.01.2025, 25.01.2025, 01.02.2025, 08.02.2025, 15.02.2025, 22.02.2025, 01.03.2025, 08.03.2025, 15.03.2025, 22.03.2025 und 29.03.2025, jeweils im Zeitraum von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, folgende Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Ziffer 1 StVO angeordnet: a) Gemeindestraße, Höhe Astholz 62 b) Gemeindestraße, Höhe Astholz 78 c) Gemeindestraße, Höhe Hof 67, Einfahrt Möbel Sprenger, Richtung Norden d) Kreuzung mit L-218 Rotholzer Straße, Einfahrt Dorfstraße, Höhe Gasthof Post, Fahrtrichtung Osten e) Kreuzung mit B-171 Tiroler Straße, Ortseinfahrt Ost, Höhe Honig Eberharter, Fahrtrichtung Ortszentrum 

Von diesen Verboten wird der Anrainerverkehr ausgenommen. 

§ 3 L-7 JENBACHER STRASSE 

In der Wintersaison 2024/2025 (Zeitraum vom 21.12.2024 bis 29.03.2025) wird auf der L-7 Jenbacher Straße an allen Samstagen, insbesondere an den stärksten Reisetagen am 21.12.2024, 28.12.2024, 04.01.2025, 11.01.2025, 18.01.2025, 25.01.2025, 01.02.2025, 08.02.2025, 15.02.2025, 22.02.2025, 01.03.2025, 08.03.2025, 15.03.2025, 22.03.2025 und 29.03.2025, jeweils im Zeitraum von 07.00 Uhr und 19.00 Uhr, und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr ein „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ gemäß § 52 lit. a Ziffer 6c StVO im nachstehend angeführten Bereich angeordnet: L-7 Jenbacher Straße, von StrKm 6,131 (Abzweigung B-181 Achensee Straße) in Fahrtrichtung Jenbach, bis auf Höhe StrKm 0,700 

Von diesem Fahrverbot wird der Anrainerverkehr Jenbach ausgenommen. 

§ 4 ACHENTAL, WIESING 

1) Im Gemeindegebiet von Eben am Achensee werden folgende Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Ziffer 1 StVO angeordnet: Ortsteil Maurach: Einfahrt Dorfstraße/Zahnarzt, Einfahrt Rotkreuzstraße; Einfahrt Ortsteil Eben am Achensee (Kreuzungsbereiche mit der B-181 Achensee Straße) 

2) Von diesen Verboten wird der Anrainerverkehr ausgenommen. 

3) Im Gemeindegebiet von Jenbach wird am folgendes Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Ziffer 1 StVO angeordnet: 

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Gemeindestraße Köglfeld, ab der Kreuzung mit der B-181 Achensee Straße in Fahrtrichtung L-7 Jenbacher Straße 

4) Von diesem Verbot wird der Anrainerverkehr Jenbach ausgenommen. 

5) Im Gemeindegebiet von Wiesing wird folgendes Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Ziffer 1 StVO angeordnet: a) Für die unbenannte Gemeindestraße in Richtung Ortsteil Erlach, ab der Kreuzung mit der B-181 Achensee Straße, für die Fahrtrichtung Dorfzentrum 

6) Von diesem Verbot werden Linienbusse und der Anrainerverkehr Wiesing ausgenommen. 

7) In den Gemeindegebieten von Achenkirch und Steinberg/R. wird ein Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Ziffer 1 StVO angeordnet: L-221 Steinberg Straße im gesamten Verlauf, ab StrKm 0,0 (Kreuzung mit der B-181 Achensee Straße). 

8) Von diesem Verbot wird der Anrainerverkehr ausgenommen. 

9) Lenker von Fahrzeugen auf der B-181 Achensee Straße dürfen im Bereich StrKm 11,200 in Fahrtrichtung Wiesing nicht nach rechts in die dortige Gemeindestraße einbiegen. Zur Kundmachung ist das Verbotszeichen das Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten“ gemäß § 52 lit. a Ziffer 3b StVO, aufzustellen. 

Die Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 mit dem Zeitpunkt der Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung außer Kraft. Die Kundmachung hat durch den Straßenerhalter zu erfolgen. Die Geltungsdauer (Anbringung und Entfernung) ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln. 

Die Straßenverkehrszeichen müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung in der derzeit gültigen Fassung entsprechen. 

Die Verkehrszeichen müssen laufend gereinigt und sauber gehalten werden, damit deren erforderliche Rückstrahleigenschaft gewährleistet ist. Bei Beschädigungen oder Verbeulungen, welche die Erkennbarkeit der Verkehrszeichen beeinträchtigen, dürfen diese Verkehrszeichen nicht verwendet werden. 

Die Bestimmungen der §§ 48 bis 54 der Straßenverkehrsordnung 1960 müssen bei der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen genau beachtet werden. 

Für den Bezirkshauptmann
Dr. Löderle