Eine sorgfältige Mittelverwendung ist für speziell für eine kleine Gemeinde unerlässlich. Die Finanzverwaltung hat umfassende Aufgaben: Die Hauptaufgabe der Finanzverwaltung sind neben der Erstellung des Budgets (Voranschlag) und des Rechnungsabschlusses auch die Verwaltung des laufenden Geldverkehrs und die Vorschreibung der gemeindeeigenen Steuern und Abgaben.
Die Müllentsorgung ist ein großer Kostenfaktor in der Gemeinde, um die laufenden Kosten unseres Recyclinghofes zu finanzieren, wird ein Grundgebühr pro Person verrechnet. Dafür können alle im Haushalt anfallenden Abfälle in unserem Wertstoffsammelzentrum Vorderes Zillertal bequem und unkompliziert entsorgt werden.
Unser Gemeindegebiet erstreckt sich über 36km², die Restmüllentsorgung ist eine enorme finanzielle Herausforderung. Seit 2023 haben wir auf das Verwiegesystem der Firma Daka umgestellt und gewährleisten ein Hausabholung, nahezu im gesamten Gemeindegebiet. Um diese Abholung beibehalten zu können, müssen wir pro Einwohner eine Mindestmenge von 30 kg im Jahr verrechnen, diese ist allerdings sehr gering bemessen und wird ohnehin fast immer überschritten.
Die Gemeinde Hart gewährt allen Harter Landwirten einen Kostenersatz für die Kadaverentsorgung von Kälbern, Schweinen, Pferde und Geflügel. Die Rechnung der Kadaverentsorgung zusammen mit dem IBAN im Gemeindeamt abgeben, dann überweisen wir den Rechnungsbetrag an das angegebene Konto.
Bei nicht landwirtschaftlichen Objekten werden den Besitzern von Rasen- und Gartenflächen, über Ansuchen 10% der verbrauchten Wassermenge, höchstens jedoch 10m³, pro Objekt, von den laufen Kanalbenützungsgebühren abgezogen.
Der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, ist Abgabenschuldner (§ 3 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz). Die Bemessungsgrundlage ist die Nutzfläche ihres Objektes, diese ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 % davon ab (siehe § 4 Abs. 2 TFWAG).
Der Abgabenschuldner hat die Abgabe jährlich bis 30. April selbst zu berechnen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen an die Gemeinde zu entrichten.
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